Wer im Winter Schnee räumen und streuen muss, ist klar geregelt: Grundsätzlich trifft die Räum- und Streupflicht den Eigentümer eines Grundstücks — und zwar nicht nur für die eigenen Zugänge, sondern in der Regel auch für den angrenzenden öffentlichen Gehweg. Die Städte übertragen diese Pflicht per Satzung auf die Anlieger.
Diese Verantwortung lässt sich weitergeben — aber nicht beliebig. Im Folgenden erklären wir, wer wann wofür zuständig ist, welche Zeiten gelten und was bei einem Unfall droht.
Wer ist verantwortlich?
Eigentümer und Vermieter müssen den Winterdienst ausführen oder organisieren. Das betrifft private Zuwege und Zufahrten sowie den angrenzenden Gehweg. Wer die Pflicht nicht selbst erfüllen kann oder will, kann sie auf einen Mieter oder einen professionellen Winterdienst übertragen.

Wann darf der Vermieter die Pflicht auf Mieter übertragen?
Auf Mieter geht die Räum- und Streupflicht nur über, wenn das ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Ein Eintrag allein in der Hausordnung reicht rechtlich nicht aus. Und selbst bei wirksamer Übertragung bleibt der Vermieter in der Kontrollpflicht: Er muss prüfen, ob der Mieter tatsächlich räumt. Tut er das nicht und es passiert ein Unfall, kann der Vermieter trotzdem mithaften.
Welche Flächen und welche Breite?
Geräumt werden müssen die Gehwege entlang des Grundstücks sowie die Zugänge zum Haus. Wie breit der geräumte Streifen sein muss, regelt die jeweilige kommunale Satzung — meist zwischen etwa 70 Zentimetern und 1,50 Metern, damit zwei Personen aneinander vorbeikommen.
Zu welchen Zeiten muss geräumt werden?
In den meisten Gemeinden gilt die Räum- und Streupflicht werktags von etwa 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab etwa 9 Uhr bis 20 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall oder wiederkehrender Glätte muss mehrmals geräumt werden. Die genauen Zeiten legt Ihre Stadt fest.
Was passiert bei Verletzung der Streupflicht?
Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Weg und verletzt sich, haftet der Verantwortliche für den Schaden — das kann teuer werden. In vielen Fällen springt zwar eine Haftpflichtversicherung ein, doch bei grober Vernachlässigung der Pflicht kann der Schutz eingeschränkt sein. Wer seine Pflicht zuverlässig erfüllt (oder erfüllen lässt), ist auf der sicheren Seite.